Arbeit

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Hier finden Sie Informationen zu der folgenden Frage:



Bitte vergessen Sie nicht, dass Sie immer die allgemeinen Voraussetzungen für Ihren Aufenthalt in Deutschland erfüllen müssen. Informationen dazu finden Sie hier.

Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsaufnahme in Deutschland 

1.Zweck des Aufenthaltstitels


Es kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die vorhandene Berufsausbildung zu der im konkreten Arbeitsplatzangebot beschriebenen Tätigkeit qualifiziert. Dabei sind aber auch verwandte Berufe umfasst, sofern die Berufsausbildung zu diesen qualifiziert.


2. Voraussetzungen


  • Konkretes Angebot oder gültiger Arbeitsvertrag
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • die Zustimmung wird durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt
  • eine Berufsausübungserlaubnis, sofern die Tätigkeit eine solche erfordert
  • die Gleichwertigkeit der relevanten Qualifikation, sofern die Tätigkeit eine solche erfordert


3. Besonderheiten:


Beschleunigtes Verfahren nach § 81a AufenthG

Mit der Unterstützung des Arbeitgebers kommt gegebenenfalls auch das beschleunigte Verfahren nach § 81a AufenthG in Betracht.



4. Rechtlicher Hintergrund:


Die §§ 18, 18a und 18b des deutschen Aufenthaltsgesetzes ermöglichen die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an Fachkräfte. Dabei wird zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung (für diese gilt § 18a AufenthG) und Fachkräften mit akademischer Ausbildung (für diese gilt § 18b AufenthG) unterschieden.



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