Arbeitsplatzsuche

Arbeitsplatzsuche

Hier findest Du Informationen zur folgenden Frage:


  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um in Deutschland einen Arbeitsplatz suchen zu dürfen?


Bitte vergiss nicht, dass Du zusätzlich auch immer die generellen Voraussetzungen für Deinen Aufenthalt in Deutschland erfüllen musst. Informationen dazu findest Du hier.

Voraussetzungen für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte in Deutschland (§ 20 AufenthG)



1. Zweck des Aufenthalts


Der Zweck eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte besteht darin, ausländischen Fachkräften mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung die Möglichkeit zu geben, sich in Deutschland aufzuhalten, um hier einen Arbeitsplatz zu suchen und gegebenenfalls eine Probebeschäftigung von bis zu 10 Stunden pro Woche aufzunehmen.


Der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte erteilt wird, hängt von der Art und Herkunft der Qualifikation ab. Er beträgt bei ausländischen Abschlüssen in der Regel maximal 6 Monate. Bei Vorliegen von in Deutschland erworbenen oder als gleichwertig festgestellten Abschlüssen wird der Aufenthaltstitel gegebenenfalls für einen längeren Zeitraum erteilt.


Um einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten, müssen Fachkräfte in der Regel nachweisen, dass sie eine Berufsausbildung mit den nötigen deutschen Sprachkenntnissen oder eine akademische Ausbildung besitzen und finanziell abgesichert sind.


Mit dem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche können sich Fachkräfte legal in Deutschland aufhalten, ohne ein Visum beantragen zu müssen. Wenn du einen Arbeitsplatz passend zu deiner Berufsausbildung oder akademische Ausbildung gefunden hast, kannst du den Titel zur Arbeitsplatzsuche in einen Aufenthaltstitel zur Facharbeit in Deutschland umwandeln lassen. Wenn Du keinen passenden Arbeitsplatz findest, musst du das Land wieder verlassen.


2. Voraussetzungen


  • Für Fachkräfte mit Berufsausbildung 
  • In Deutschland anerkannte Berufsausbildung, die zur Ausübung des Arbeitsplatzes qualifiziert
  • Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, mindestens Niveau B1 (GER)
  • Gesicherter Lebensunterhalt, nachgewiesen z.B. durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung


  • Für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • In Deutschland anerkannte akademische Ausbildung, die zur Ausübung des Arbeitsplatzes qualifiziert
  • Gesicherter Lebensunterhalt, nachgewiesen z.B. durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung


  • Reisepass
  • Nachweise über Ausbildung
  • ggf. Nachweise über Sprachkenntnisse


3. Besonderheiten


Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für bis zu 6 Monate erteilt.


Wenn die akademische Ausbildung im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c AufenthG in Deutschland absolviert wurde, dann wird die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt.


Wenn die Fachkraft eine Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18d oder § 18f in Deutschland absolviert hat, dann wird die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 9 Monate erteilt.


Wenn die qualifizierte Berufsausbildung im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a AufenthG in Deutschland absolviert wurde, dann kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate erteilt werden.


Wenn die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsausbildung oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis in Deutschland im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d AufenthG festgestellt wurde, dann kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate erteilt werden.


Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit über eine Probebeschäftigung hinaus und nicht zur Ausübung von Erwerbstätigkeit außerhalb des von der beruflichen oder akademischen Ausbildung umfassten Bereichs. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die genannten Höchstgrenzen ist ausgeschlossen.


Besonderheit bei Fachkräften, die sich bereits in Deutschland aufhalten: Hier kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nur erteilt werden, wenn die Fachkraft unmittelbar vor der Erteilung im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthaltstitels nach § 16e AufenthG war.


4. Rechtlicher Hintergrund


Nach § 20 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Arbeitsplatzes für Fachkräfte: (a) eine entsprechende berufliche oder akademische Ausbildung; (b) die notwendigen Sprachkenntnisse; (c) ein gesicherter Lebensunterhalt. Nach § 20 Abs. 3 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis in bestimmten Fällen für einen längeren Zeitraum als 6 Monate erteilt werden. 


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