studienbezogenes Praktikum EU

Studienbezogenes Praktikum in der EU

Hier findest Du Informationen zu der folgenden Frage:



Bitte vergiss nicht, dass Du immer die allgemeinen Voraussetzungen für deinen Aufenthalt in Deutschland erfüllen musst. Informationen dazu finden Sie hier.

Voraussetzungen für den Aufenthalt zum Zwecke des studienbezogenen Praktikums EU (§ 16e AufenthG)

1. Zweck des Aufenthaltes


Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des studienbezogenen Praktikums EU gibt denjenigen, die ein Hochschulstudium abgeschlossen haben oder aktuell an einer Hochschule studieren, die Möglichkeit, ein Praktikum in Deutschland zu absolvieren. Das Praktikum muss fachlich mit dem Studium zusammenhängen. Der bereits erworbene Hochschulabschluss muss in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung erlangt worden sein. Der Praktikumsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten, die unten aufgeführt sind.

2. Voraussetzungen


  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Teilnahme an einem Praktikum, welches
  • dazu dient, Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen im beruflichen Umfeld zu sammeln,
  • theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht und
  • fachlich dem Niveau eines Studiums oder Hochschulabschlusses entspricht
  • Praktikumsvereinbarung mit folgenden Angaben:
  • Beschreibung des Praktikumsprogramms sowie des Bildungsziels oder der Lernkompetenzen
  • Dauer des Praktikums
  • Bedingungen, Betreuung und Arbeitszeiten der Tätigkeit
  • Rechtsverhältnis mit dem Praktikumsbetrieb
  • Nachweis eines Studiums bzw. Hochschulabschlusses (Abschluss darf max. vor 2 Jahren erworben worden sein)
  • Schriftliche Verpflichtung des Praktikumsbetriebs zur Übernahme der Kosten, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung des Praktikums entstehen 


3. Besonderheiten


Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate erteilt werden. Sie kann nicht verlängert werden. Bei einem länger andauernden Praktikum kommt eine Erteilung zur betrieblichen Weiterbildung (§ 16a I 1 AufenthG) oder zur Arbeitssuche (§ 20 I 2, II AufenthG) in Betracht.

 

4. Rechtlicher Hintergrund


Nach § 16e AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums erteilt. Dafür müssen zunächst die in § 5 Abs. 1 AufenthG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Daneben muss das Praktikum zur Aneignung von Wissen, praktischen Kenntnissen und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld dienen. Es muss eine Vereinbarung mit einer Praktikumsstelle vorgelegt werden, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht sowie das Praktikumsprogramm einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkompetenzen beschreibt. Die Vereinbarung muss Dauer, Bedingungen der Tätigkeit, Betreuung, Arbeitszeiten und das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und dem Praktikumsbetrieb angeben. Daneben muss ein aktuelles Studium oder der Erwerb eines Hochschulabschlusses vor max. 2 Jahren nachgewiesen werden. Das Studium muss zu einem Hochschulabschluss führen. Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium bzw. Hochschulabschluss entsprechen. Der Praktikumsbetrieb muss sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen (z.B. für den Lebensunterhalt des Antragstellers). 

Es gelten die Ablehnungsgründe nach § 19f I, III und IV AufenthG. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Praktikumsgeber aus den in § 19f IV Nr. 1 – 5 AufenthG aufgeführten Gründen nicht die Gewähr für ein bestimmungsgemäßes Praktikum bietet oder es konkreten Anlass dafür gibt, dass der Aufenthaltszweck „Praktikum“ vorgeschoben ist.


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