Hier findest Du Informationen zur folgenden Frage:
Bitte vergiss nicht, dass Du zusätzlich auch immer die generellen Voraussetzungen für Deinen Aufenthalt in Deutschland erfüllen musst. Informationen dazu findest Du hier.
1.Zweck des Aufenthalts
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass die vorhandene Berufsausbildung zu der im konkreten Arbeitsplatzangebot beschriebenen Tätigkeit qualifiziert. Dabei sind aber auch verwandte Berufe umfasst, sofern die Berufsausbildung zu diesen qualifiziert.
2. Voraussetzungen
3. Besonderheiten:
Beschleunigtes Verfahren nach § 81a AufenthG
Mit der Unterstützung des Arbeitgebers kommt gegebenenfalls auch das beschleunigte Verfahren nach § 81a AufenthG in Betracht.
4. Rechtlicher Hintergrund:
Die §§ 18, 18a und 18b des deutschen Aufenthaltsgesetzes ermöglichen die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an Fachkräfte. Dabei wird zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung (für diese gilt § 18a AufenthG) und Fachkräften mit akademischer Ausbildung (für diese gilt § 18b AufenthG) unterschieden. Zusätzlich stehen in § 18 AufenthG die allgemeinen, für alle Fachkräfte geltenden Regelungen.
Fachkräfte sind nach § 18 Abs. 3 AufenthG solche Ausländer, die entweder eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen (= Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen (= Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Es gelten also unterschiedliche Voraussetzungen, je nach dem, zu welcher Gruppe du gehörst:
Fachkraft mit Berufsausbildung = Du besitzt eine deutsche Berufsausbildung oder eine einer deutschen Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation
Fachkraft mit akademischer Ausbildung = Du besitzt einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
Für beide Gruppen gilt zunächst § 18 AufenthG. Dieser führt die wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte auf.
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